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Artikel 6 Rückübernahmeabkommen (Bosnien-Herzegowina)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2007

Artikel 6

(1) Der Antrag auf Übernahme muss innerhalb von 6 (sechs) Monaten nach Kenntnis der ersuchenden Vertragspartei von der rechtswidrigen Einreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts des Drittstaatsangehörigen oder des Staatenlosen gestellt werden.

(2) Die ersuchte Vertragspartei beantwortet die an sie gerichteten Übernahmeanträge unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von 14 (vierzehn) Tagen. Lehnt die ersuchte Vertragspartei die Übernahme ab, so wird sie innerhalb dieser Frist der ersuchenden Vertragspartei die Ablehnungsgründe mitteilen. Erfolgt die Beantwortung nicht innerhalb dieser Frist, so gilt die Zustimmung zur Übernahme als erteilt.

(3) Die zuständigen Stellen der Vertragsparteien verständigen einander schriftlich im Voraus über Ort und Zeitpunkt der Übernahme.

(4) Die Übernahme des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen erfolgt unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von 3 (drei) Monaten, nachdem die ersuchte Vertragspartei der Übernahme zugestimmt hat. Diese Frist wird auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei für die Dauer rechtlicher oder tatsächlicher Hindernisse verlängert.

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