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Artikel 13 Rückübernahmeabkommen (Bosnien-Herzegowina)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2007

Abschnitt IX

Schlussbestimmungen

Artikel 13

Die Vertragsparteien unterstützen einander bei der Anwendung und Auslegung dieses Abkommens und des Durchführungsprotokolls. Streitigkeiten, die aus der Anwendung und der Interpretation dieses Abkommens entstehen könnten, werden auf diplomatischem Weg beigelegt werden.

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