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Artikel 2 BFG 2008

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.10.2008

Artikel 2

(1) Artikel II.Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt:

nach den Bestimmungen des BHG

  1. 1. bis zur Höhe des sich aus Art. I ergebenden Abganges des allgemeinen Haushaltes
  2. 2. zuzüglich der im Ausgleichshaushalt veranschlagten Ausgaben für die Tilgung von Schulden und von Kapital aus Währungstauschverträgen (abzüglich 7/58429 und 7/58439) sowie der im Ausgleichshaushalt verrechneten Ausgaben für die Tilgung kurzfristiger Verpflichtungen und für Kapitalzahlungen für den Erwerb von Wertpapieren (Kapitel 58)
  3. 3. abzüglich der im Ausgleichshaushalt veranschlagten Einnahmen aus Kapitalzahlungen aus Währungstauschverträgen (abzüglich 8/58429 und 8/58439) sowie der im Ausgleichshaushalt verrechneten Einnahmen aus Aufnahmen kurzfristiger Verpflichtungen und für Kapitalzahlungen aus der Entnahme von Wertpapieren aus dem Bundesbesitz (Kapitel 58)
  4. 4. zuzüglich eines Betrages in Höhe von 7,243 Milliarden Euro, wenn dies im Zusammenhang mit Maßnahmen gemäß dem Interbankmarktstärkungsgesetz und Finanzmarktstabilitätsgesetz, jeweils BGBl. I Nr. 136/2008, zum Zwecke der Liquiditätsstärkung bei Kreditinstituten und Versicherungen zweckmäßig ist

(2) Der Höchstbetrag. bis zu dem die Ermächtigung gemäß Abs. 1 ausgeübt werden kann, erhöht sich um jene Beträge. die sich aus der Ausnützung der Ermächtigungen

  1. 1. gemäß Art. III und
  2. 2. gemäß Art. VII
  1. ergeben.

(3) Die Ermächtigungen gemäß Abs. 2 Z 2 dürfen nur in Anspruch genommen werden, wenn eine Bedeckung dieser Überschreitungen durch Ausgabeneinsparungen und/oder andere Mehreinnahmen nicht sichergestellt werden kann.

(4) Zusätzlich zu den Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, nach den Bestimmungen des BHG Kreditoperationen im Zusammenhang mit § 2 Abs. 1 Z 10 und Abs. 4 des Bundesfinanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 763/1992, bis zu einem Betrag von insgesamt 20 vH der Ausgaben des Gesamthaushalts durchzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2019

Gesetzesnummer

20005335

Dokumentnummer

NOR40102195

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