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Artikel 27 DBA – Tschechien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.3.2007

Artikel 27

Artikel 27

INKRAFTTRETEN

(1) Jeder der Vertragsstaaten teilt dem anderen Staat den Abschluss des nach innerstaatlichem Recht für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen Verfahrens auf diplomatischem Weg mit. Das Abkommen tritt an dem Tag, an dem die letzte der Mitteilungen erfolgt ist, in Kraft und seine Bestimmungen finden Anwendung:

  1. a) in Bezug auf die an der Quelle einbehaltenen Steuern für Erträge, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres gezahlt oder gutgeschrieben werden, das dem Kalenderjahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft tritt;
  2. b) in Bezug auf die übrigen Steuern auf Einkommen oder Steuern auf Vermögen, auf Einkommen und Vermögen für Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres beginnen, das dem Kalenderjahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft tritt.

(2) Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens tritt das am 7. März 1978 zwischen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und der Republik Österreich unterzeichnete Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen1) im Verhältnis zwischen der Tschechischen Republik und der Republik Österreich außer Kraft.

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1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 34/1979, Weitergeltung im Verhältnis zur Tschechischen Republik BGBl. III Nr. 123/1997.

Schlagworte

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2020

Gesetzesnummer

20005295

Dokumentnummer

NOR40087066

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