Artikel 4
Die Vertragsparteien werden auf diplomatischem Wege die Muster von Diplomaten- und Dienstpässen innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab In-Kraft-Treten dieses Abkommens, sowie Muster von neuen oder geänderten Diplomatenpässen einschließlich Angaben darüber, wie sie verwendet werden können, mindestens 30 Tage vor ihrer Einführung, austauschen.
Schlagworte
Diplomatenpass
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2019
Gesetzesnummer
20005256
Dokumentnummer
NOR40086606
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