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Artikel 4 Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für Inhaber von Dienst- und Diplomatenpässen (Nordmazedonien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2007

Artikel 4

Die Vertragsparteien werden auf diplomatischem Wege die Muster von Diplomaten- und Dienstpässen innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab In-Kraft-Treten dieses Abkommens, sowie Muster von neuen oder geänderten Diplomatenpässen einschließlich Angaben darüber, wie sie verwendet werden können, mindestens 30 Tage vor ihrer Einführung, austauschen.

Schlagworte

Diplomatenpass

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019

Gesetzesnummer

20005256

Dokumentnummer

NOR40086606

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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