Kapitel IX – Schlussbestimmungen
Artikel 11
Die O.I.V. besitzt Rechtspersönlichkeit; jedes Mitglied überträgt ihr die Rechtsfähigkeit, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
Zuletzt aktualisiert am
30.01.2018
Gesetzesnummer
20005246
Dokumentnummer
NOR40086432
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