Abschnitt IV
Durchbeförderung
Artikel 8
Jede Vertragspartei übernimmt die polizeiliche Durchbeförderung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, wenn die andere Vertragspartei darum schriftlich ersucht und die Übernahme durch den Zielstaat und die Weiterreise durch allfällige weitere Durchbeförderungsstaaten sichergestellt ist.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
20005245
Dokumentnummer
NOR40086405
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
