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Artikel 11 Übernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Nordmazedonien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2007

Abschnitt V

Begleitung

Artikel 11

(1) Sofern die Beförderung von Personen, die gemäß den Artikeln 4 oder 5 übernommen oder gemäß Artikel 8 durchbefördert werden, unter Begleitung erfolgen soll, wird die ersuchte Vertragspartei von der ersuchenden Vertragspartei hievon in Kenntnis gesetzt.

(2) Die Begleitung bis zur Übergabe der Person an die ersuchte Vertragspartei wird grundsätzlich von der ersuchenden Vertragspartei beigestellt.

(3) Erfolgt die Beförderung von Personen, die gemäß Artikel 8 durchbefördert werden, unter Begleitung des Personals der ersuchenden Vertragspartei, so überwacht die ersuchte Vertragspartei im Falle der Weiterreise auf dem Luftweg die Zwischenlandung auf ihrem Flughafen.

(4) Das Begleitpersonal der ersuchenden Vertragspartei darf die internationale Zone des Flughafens der ersuchten Vertragspartei nicht verlassen.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

20005245

Dokumentnummer

NOR40086408

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