Kriterien für die Standortauswahl und allgemeine Bestimmungen der Messstellenausstattung
§ 14.
Bei der Standortwahl von Grundwasser- und Quellmessstellen sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:
- 1. Übergangs- und Randbereiche hydrogeologischer Einheiten, geologische Störungszonen sowie Übergänge von Fest- zu Lockergesteinen (Rand der Grundwasserkörper);
 - 2. das oberirdische Gewässernetz und seine Wechselwirkung mit dem Grundwasser;
 - 3. ober- und unterirdische Wasserscheiden;
 - 4. die Gestalt der Geländeoberfläche;
 - 5. die klimatischen Verhältnisse;
 - 6. die Boden- und Grundwassernutzungen;
 - 7. Verwendbarkeit der Daten für die Beurteilung des mengenmäßigen Zustands von Grundwasserkörpern;
 - 8. Verwendbarkeit der Daten für Spiegellageninterpolationen in Grundwasserkörpern und in hydrologisch abgegrenzten Teilgebieten von Grundwasserkörpergruppen bis an die jeweiligen Grenzen;
 - 9. die Repräsentativität von Quellen für hydrogeologische Einheiten, insbesondere in ihrem zeitlichen Gang;
 - 10. die Repräsentativität von Messstellen der ungesättigten Zone für verschiedene Klimabereiche und Bodendurchlässigkeiten.
 
Schlagworte
Grundwassermessstelle, Übergangsbereich, Festgestein, Bodennutzung
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2017
Gesetzesnummer
20005166
Dokumentnummer
NOR40085496
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