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Artikel 4 Europäisches Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften - Protokoll Nr. 2

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.12.2006

Artikel 4

Die Vertragsparteien dieses Protokolls, die auch Vertragsparteien des Zusatzprotokolls zum Rahmenübereinkommen (im Folgenden als „Zusatzprotokoll“ bezeichnet) sind, wenden das genannte Protokoll auf die interterritoriale Zusammenarbeit sinngemäß an.

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