Artikel 10
(1) Nach Inkrafttreten dieses Protokolls kann jeder Staat, der dem Rahmenübereinkommen beigetreten ist, auch diesem Protokoll beitreten.
(2) Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats; der Beitritt wird drei Monate nach ihrer Hinterlegung wirksam.
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