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Artikel 3 SoSi-Rumänien-Durchf

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2006

ABSCHNITT II

BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN

Artikel 3

Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften

(1) In den Fällen der Artikel 7 bis 9 des Abkommens hat der Träger des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, über Antrag eine entsprechende Bescheinigung auszustellen.

(2) Die Bescheinigungen nach Absatz 1 sind auszustellen bei Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften vom zuständigen Träger der Krankenversicherung; bei Anwendung der rumänischen Rechtsvorschriften von der Nationalen Kasse für Pensionen und sonstige Sozialversicherungsansprüche.

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