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Artikel 2 SoSi-Rumänien-Durchf

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2006

Artikel 2

Verbindungsstellen

(1) Verbindungsstellen nach Artikel 28 des Abkommens sind

in der Republik Österreich

der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger für die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, die Landesgeschäftsstelle Tirol des Arbeitsmarktservice für das Arbeitslosengeld;

in Rumänien

die Nationale Kasse für Pensionen und sonstige Sozialversicherungsansprüche

für die Zahlungen bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit aufgrund von gewöhnlichen Krankheiten, Unfällen (mit Ausnahme von Arbeitsunfällen), Berufskrankheiten und Arbeitsunfällen,

die Geldleistungen für die Vorbeugung von Erkrankungen und die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, die Sachleistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten,

die Mutterschaftszahlungen,

die Alterspensionen,

die Frühpensionen,

die Invaliditäts- und Hinterbliebenenpensionen sowie

die Hilfeleistungen im Todesfall,

das Nationale Amt für die Beschäftigung von Arbeitskräften

für das Arbeitslosengeld,

die Nationale Gesundheitsversicherungskasse

für die Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft.

(2) Die Verbindungsstellen erleichtern die Kommunikation zwischen den Trägern der Vertragsstaaten. Ihnen obliegen die in dieser Vereinbarung festgelegten Aufgaben. Bei Durchführung des Abkommens und dieser Vereinbarung haben die Verbindungsstellen einander zu unterstützen und können miteinander sowie mit den beteiligten Personen oder deren Beauftragten in Verbindung treten.

(3) Die Verbindungsstellen haben die zur Durchführung des Abkommens und dieser Vereinbarung erforderlichen Formblätter festzulegen.

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