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Artikel 36 SoSi-Rumänien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2006

Artikel 36

Streitbeilegung

(1) Streitigkeiten über die Anwendung dieses Abkommens sollen durch die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten beigelegt werden.

(2) Die Streitigkeiten, die nicht binnen sechs Monaten gemäß Absatz 1 gelöst werden können, sollen auf diplomatischem Weg beigelegt werden.

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