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Artikel 32 SoSi-Rumänien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2006

Artikel 32

Zahlungsverkehr

(1) Die nach diesem Abkommen leistungspflichtigen Träger können die Leistungen für den Berechtigten, der seinen Wohn- oder Aufenthaltsort im anderen Vertragsstaat hat, in der für sie innerstaatlich maßgebenden Währung auszahlen.

(2) Die in diesem Abkommen vorgesehenen Erstattungen haben in der Währung des Vertragsstaates zu erfolgen, in dem der Träger, der die Leistungen gewährt oder Schadenersatz nach Artikel 30 Absatz 1 Ziffer 7 leistet, seinen Sitz hat.

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