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Artikel 15 SoSi-Rumänien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2006

Kapitel 2

Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

Artikel 15

Artikel 15

Allgemeine Regelung

Soweit Artikel 19 nichts anderes bestimmt, ist für Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten jener Vertragsstaat zuständig, dessen Rechtsvorschriften bei Eintritt des Arbeitsunfalls oder während der Ausübung jener Beschäftigung, die geeignet ist, die Berufskrankheit zu verursachen, gegolten haben.

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