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Artikel 9 Europäisches Übereinkommen über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2006

Artikel 9

Artikel 9

Um eine doppelte Entschädigung zu vermeiden, kann der Staat oder die zuständige Stelle alle Beträge auf die Entschädigung anrechnen oder von dem Entschädigungsempfänger zurückfordern, die dieser wegen des Schadens von dem Täter, der Sozialversicherung oder einer anderen Versicherung erhalten hat oder die aus einer anderen Quelle stammen.

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