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Artikel 15 Europäisches Übereinkommen über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2006

Artikel 15

Artikel 15

  1. 1.Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem drei Mitgliedstaaten des Europarats nach Artikel 14 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Übereinkommen gebunden zu sein.2.Für jeden Mitgliedstaat, der später seine Zustimmung ausdrückt, durch das Übereinkommen gebunden zu sein, tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt.

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