vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 4 Kultur, Bildung, Wissenschaft – Zusammenarbeit (Albanien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2006

Artikel 4

Die Vertragsparteien prüfen die Bedingungen, unter denen eine gegenseitige Anerkennung von Reifezeugnissen sowie von Studien- und Prüfungsleistungen und eine Anerkennung von akademischen Graden stattfinden kann. Zu diesem Zweck tauschen sie Unterlagen über die diesbezüglichen Vorschriften aus und bereiten in einem hierfür eingesetzten Expert/inn/enausschuss Empfehlungen über solche Anerkennungen vor.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte