Artikel 17
Artikel 17. Die Staaten, die auf der Konferenz in Paris vom 20. bis 24. April 1926 vertreten waren, sind zur Unterzeichnung dieses Übereinkommens bis zum 30. Juni 1926 zugelassen.
Geschehen in Paris, am 24. April 1926, in einer einzigen Ausfertigung, die in beglaubigter Abschrift jeder der Signatarregierungen übermittelt werden wird.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2023
Gesetzesnummer
20005045
Dokumentnummer
NOR40084132
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