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Artikel 16 Zwischenstaatliches Übereinkommen über den Verkehr von Kraftfahrzeugen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.9.1931

Artikel 16

Artikel 16. Sollte einer der Vertragsstaaten dieses Übereinkommen kündigen, so soll die Kündigung schriftlich der französischen Regierung mitgeteilt werden, die unverzüglich eine beglaubigte Abschrift der Erklärung allen anderen Staaten mitteilt und ihnen zugleich bekanntgibt, an welchem Tag sie die Erklärung erhalten hat.

Die Kündigung ist nur in Ansehung des Staates wirksam, der sie erklärt hat, und erst ein Jahr, nachdem die Erklärung bei der französischen Regierung eingelangt ist.

Das gleiche gilt für die Kündigung dieses Übereinkommens bezüglich der Kolonien, Besitzungen, Protektorate, überseeischen Gebiete und Mandatsgebiete.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2023

Gesetzesnummer

20005045

Dokumentnummer

NOR40084131

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