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Artikel 15 Zwischenstaatliches Übereinkommen über den Verkehr von Kraftfahrzeugen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.9.1931

Artikel 15

Artikel 15. Jeder an dem Übereinkommen vom 11. Oktober 1909 beteiligte Vertragsstaat verpflichtet sich, dieses Übereinkommen gleichzeitig mit der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde oder der Mitteilung seines Beitrittes zu dem neuen Übereinkommen zu kündigen.

Der gleiche Vorgang soll hinsichtlich der im Artikel 12, Absatz B, bezeichneten Erklärungen beobachtet werden.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2023

Gesetzesnummer

20005045

Dokumentnummer

NOR40084130

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