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Artikel 14 Zwischenstaatliches Übereinkommen über den Verkehr von Kraftfahrzeugen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.9.1931

Artikel 14

Artikel 14. Dieses Übereinkommen wird wirksam für die Vertragsstaaten, die an der ersten Hinterlegung von Ratifikationsurkunden teilgenommen haben, ein Jahr nach dem Tag der Hinterlegung und für die später ratifizierenden oder beitretenden Staaten ebenso wie hinsichtlich der in den Ratifikationsurkunden nicht erwähnten Kolonien, Besitzungen, Protektorate, überseeischen Gebiete oder Mandatsgebiete ein Jahr nach dem Tag, an dem die französische Regierung die im Artikel 11, Absatz D, Artikel 12, Absatz B, und Artikel 13, Absatz B, vorgesehenen Anzeigen erhalten hat.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2023

Gesetzesnummer

20005045

Dokumentnummer

NOR40084129

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