vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 8 Einrichtung einer Kommission zur Beobachtung der Entwicklung der Schwerarbeit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.10.2006

Kosten der Kommission

§ 8

Die Kosten der Kommission werden aus Mitteln des Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz getragen.

(2) Die Mitglieder der Kommission üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus; sie haben Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten im Sinne der Reisegebührenvorschrift 1955 (Gebührenstufe 3).

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte