Kosten der Kommission
§ 8
Die Kosten der Kommission werden aus Mitteln des Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz getragen.
(2) Die Mitglieder der Kommission üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus; sie haben Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten im Sinne der Reisegebührenvorschrift 1955 (Gebührenstufe 3).
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