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§ 7 Einrichtung einer Kommission zur Beobachtung der Entwicklung der Schwerarbeit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.10.2006

Büro

§ 7

(1) Die Bürogeschäfte der Kommission sind vom Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz zu führen.

(2) Über die Ergebnisse der Beratungen in der Kommission ist ein Resümeeprotokoll zu erstellen, dem gegebenenfalls auch die von der überwiegenden Meinung abweichenden Stellungnahmen anzuschließen sind.

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