Artikel 35
(1) Der vorliegende Vertrag ist in Übereinstimmung mit den jeweiligen Verfassungsbestimmungen der Vertragsstaaten zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden werden in Rom ausgetauscht werden.
(2) Der Vertrag tritt am ersten Tag des dritten Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht wurden, in Kraft.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten diesen Vertrag unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN ZU Wien, am, 17. Jänner 1994 in zwei Urschriften, in deutscher und italienischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2020
Gesetzesnummer
20005012
Dokumentnummer
NOR40082258
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