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Artikel 35 Staatsgrenze Österreich – Italien (Grenzzeichen, Vermessung, Vermarkung)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2006

Artikel 35

(1) Der vorliegende Vertrag ist in Übereinstimmung mit den jeweiligen Verfassungsbestimmungen der Vertragsstaaten zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden werden in Rom ausgetauscht werden.

(2) Der Vertrag tritt am ersten Tag des dritten Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht wurden, in Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten diesen Vertrag unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN ZU Wien, am, 17. Jänner 1994 in zwei Urschriften, in deutscher und italienischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2020

Gesetzesnummer

20005012

Dokumentnummer

NOR40082258

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