Artikel 18
In der Grenzlinie dürfen Eigentumsgrenzzeichen nicht errichtet werden. Anstoßende Grundstücksgrenzen dürfen nur durch Richtungssteine vermarkt werden, die mindestens 3 m von der Grenzlinie entfernt sind.
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2020
Gesetzesnummer
20005012
Dokumentnummer
NOR40082239
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)