Abschnitt III
Schutz der Grenzzeichen und Erhaltung ihrer Sichtbarkeit
Artikel 14
Zum Schutz der Grenzzeichen, Vermessungszeichen und sonstigen zur Kennzeichnung der Staatsgrenze dienenden Einrichtungen gegen Verlegung, Zerstörung, Beschädigung und zweckwidrige Benützung werden die Vertragsstaaten geeignete Maßnahmen treffen.
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2020
Gesetzesnummer
20005012
Dokumentnummer
NOR40082234
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