Artikel 13
Wird die Erneuerung eines Dreiländergrenzzeichens erforderlich, so werden sich die Vertragsstaaten diesbezüglich mit dem beteiligten dritten Staat ins Einvernehmen setzen.
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2020
Gesetzesnummer
20005012
Dokumentnummer
NOR40082233
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