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Artikel 29 DBA – Kuba

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.9.2006

Artikel 29

IN-KRAFT-TRETEN

(1) Die Vertragsstaaten teilen einander auf diplomatischem Weg schriftlich den Abschluss der für das In-Kraft-Treten nach innerstaatlichem Recht erforderlichen Verfahren mit.

(2) Dieses Abkommen tritt am sechzigsten Tag nach dem Datum der letzten in Absatz 1 genannten Mitteilungen in Kraft und seine Bestimmungen finden für alle Steuerjahre Anwendung, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres beginnen, das dem Jahr unmittelbar folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist.

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2025

Gesetzesnummer

20005011

Dokumentnummer

NOR40082214

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