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Artikel 28 DBA – Kuba

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.9.2006

Artikel 28

MITGLIEDER DIPLOMATISCHER MISSIONEN UND KONSULARISCHER VERTRETUNGEN

Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Übereinkünfte zustehen.

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2025

Gesetzesnummer

20005011

Dokumentnummer

NOR40082213

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