Artikel 1
In der gegenwärtig geltenden Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation werden die Zahlen „achtundvierzig", „vierundzwanzig", „vierzehn" und „zwölf" in Artikel 7 Absätze 1 und 2 durch die Zahlen „sechsundfünfzig", „achtundzwanzig", „achtzehn" und „vierzehn" ersetzt.
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