§ 0
Polizeiliche Zusammenarbeit und zweite Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über Rechtshilfe in Strafsachen (Tschechische R)
Kurztitel
Polizeiliche Zusammenarbeit und zweite Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über Rechtshilfe in Strafsachen (Tschechische R)
Kundmachungsorgan
Inkrafttretensdatum
01.07.2006
Langtitel
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik über die polizeiliche Zusammenarbeit und die zweite Ergänzung des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen
StF: BGBl. III Nr. 121/2006 (NR: GP XXII RV 1272 AB 1339 S. 139 . BR: AB 7485 S. 732 .)
Änderung
BGBl. III Nr. 55/2016 (Novelle in Bearbeitung)
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 7. April 2006 ausgetauscht; der Vertrag tritt daher gemäß seinem Art. 38 Abs. 1 mit 1. Juli 2006 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Republik Österreich und die Tschechische Republik (in der Folge „die Vertragsstaaten“)
im gemeinsamen Willen, den grenzüberschreitenden Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sowie der internationalen Kriminalität wirksam zu begegnen, wie von den Vertragsstaaten in der Sicherheitspartnerschaft zum Ausdruck gebracht worden ist, in der Absicht, die enge Zusammenarbeit der Sicherheitsbehörden, auch in den Grenzgebieten, umfassend weiterzuentwickeln, von dem Wunsche geleitet, in den Beziehungen zwischen den Vertragsstaaten das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen 1
in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 17. März 1978 2 (in der Folge „Rechtshilfeübereinkommen“) sowie auch den Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung vom 27. Juni 1994 3 zu ergänzen,
unter Beachtung des Übereinkommens des Europarats vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten 4 sowie der Empfehlung Nr. R (87) 15 des Ministerkomitees des Europarats vom 17. September 1987 zur Regelung der Benutzung personenbezogener Daten durch die Polizei, sind wie folgt übereingekommen:
____________________________________________________________________
1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 41/1969
2 Kundgemacht in BGBl. Nr. 296/1983
3 Kundgemacht in BGBl. Nr. 744/1995
4 Kundgemacht in BGBl. Nr. 317/1988
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)