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Artikel 31 Polizeiliche Zusammenarbeit und zweite Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über Rechtshilfe in Strafsachen (Tschechische R)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2006

Artikel 31

Rechtshilfeersuchen gemäß dem Zweiten Teil

(1) Ersuchen gemäß Artikel 28 Absatz 1 und 2 richtet die zuständige Behörde des ersuchenden Vertragsstaates:

In der Republik Österreich an den Gerichtshof erster Instanz, in dessen Sprengel die Staatsgrenze überschritten wurde oder voraussichtlich überschritten wird; im Fall einer Observation in einem nach Österreich einfliegenden Luftfahrzeug aber an den Gerichtshof, in dessen Sprengel der Ort der Landung liegt; in der Tschechischen Republik an die Kreisstaatsanwaltschaft in Prag.

(2) Ersuchen gemäß Artikel 29 Absatz 1 und 3 richtet die zuständige Behörde des ersuchenden Vertragsstaates:

In der Republik Österreich an die Staatsanwaltschaft, in deren Sprengel die Staatsgrenze überschritten wurde oder voraussichtlich überschritten wird oder in deren Sprengel die Kontrolle der Lieferung beginnt oder beginnen soll;

in der Tschechischen Republik an die Kreisstaatsanwaltschaft in Prag.

(3) Ersuchen gemäß Artikel 30 Absatz 1, 5 und 6 richtet die zuständige Behörde des ersuchenden Vertragsstaates:

In der Republik Österreich an den Gerichtshof erster Instanz, in dessen Sprengel der Einsatz des verdeckten Ermittlers begonnen hat oder voraussichtlich beginnen wird;

in der Tschechischen Republik an die Oberstaatsanwaltschaft in Prag.

(4) Kopien der Ersuchen gemäß Absatz 1 bis 3 werden der in Artikel 2 Absatz 4 genannten nationalen Zentralstelle übermittelt, im Fall von Ermittlungen von Straftaten auf dem Gebiet des grenzüberschreitenden Warenverkehrs der in Artikel 27 Absatz 2 genannten nationalen Zentralstelle.

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