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Artikel 28 Polizeiliche Zusammenarbeit und zweite Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über Rechtshilfe in Strafsachen (Tschechische R)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2006

ZWEITER TEIL

Zweite Ergänzung des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen

Artikel 28

Artikel 28

Grenzüberschreitende Observation

(1) Die Beamten sind im Rahmen von Ermittlungen wegen einer in Artikel 11 Absatz 1 lit. a) genannten Straftat befugt, die Observation einer Person auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates fortzusetzen, falls dieser Vertragsstaat der grenzüberschreitenden Observation auf der Grundlage eines zuvor gestellten Rechtshilfeersuchens zugestimmt hat. Die Zustimmung kann mit Auflagen verbunden werden. Auf Verlangen ist die Observation an die Beamten jenes Vertragsstaates zu übergeben, auf dessen Hoheitsgebiet die Observation durchgeführt wird.

(2) Kann wegen der besonderen Dringlichkeit eine vorherige Zustimmung des anderen Vertragsstaates nicht beantragt werden, dürfen die Beamten die Observation der Person auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates unter den unten angeführten Bedingungen fortsetzen:

  1. a) Der Grenzübertritt muss noch im Verlauf der Observation der nationalen Zentralstelle und der in Artikel 2 Absatz 5 genannten zuständigen Behörde des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet die Observation fortgesetzt werden soll, mitgeteilt werden.
  2. b) Ein Ersuchen nach Absatz 1, in dem auch die Gründe für den Grenzübertritt ohne vorherige Zustimmung angeführt werden, ist unverzüglich nachzureichen.
  3. c) Die Observation ist einzustellen, sobald der Vertragsstaat, auf dessen Hoheitsgebiet sie durchgeführt wird, dies verlangt, oder wenn die Zustimmung nicht fünf Stunden nach Grenzübertritt vorliegt.

(3) Die Observation gemäß Absatz 1 und 2 kann über den Land-, Luft- und Wasserweg ohne räumliche Begrenzung durchgeführt werden.

(4) Die Observation gemäß Absatz 1 und 2 ist ausschließlich unter den nachstehenden allgemeinen Bedingungen zulässig:

  1. a) Die observierenden Beamten sind an die Bestimmungen dieses Vertrages und die Rechtsordnung des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet die Observation durchgeführt wird, gebunden; sie haben die Anordnungen der örtlich zuständigen Sicherheitsbehörden zu befolgen.
  2. b) Die observierenden Beamten müssen in der Lage sein, jederzeit ihre Zugehörigkeit zu einer Sicherheitsbehörde nachzuweisen.
  3. c) Das Betreten von Wohnungen und öffentlich nicht zugänglichen Orten ist nicht zulässig.
  4. d) Die observierenden Beamten sind nicht befugt, die zu observierende Person anzuhalten oder festzunehmen.
  5. e) Zur Durchführung der Observation notwendige technische Mittel dürfen eingesetzt werden, soweit dies die Rechtsordnung des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet die Observation durchgeführt wird, zulässt. Die zum Einsatz gelangenden technischen Mittel sind den Sicherheitsbehörden des anderen Vertragsstaates bekannt zu geben.
  6. f) Außer in den Fällen des Absatz 2 haben die Beamten während der Observation ein Dokument bei sich, aus dem hervorgeht, dass sie zur Durchführung von Observationen berechtigt sind.
  7. g) Über jede Observation wird den Sicherheitsbehörden des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet sie durchgeführt wurde, Bericht erstattet; auf Ersuchen dieser Behörden sind die observierenden Beamten verpflichtet, persönlich zu erscheinen.
  8. h) Die Behörden des Vertragsstaates, dessen Beamte die Observation durchgeführt haben, unterstützen auf Ersuchen die nachträglichen Ermittlungen einschließlich der Gerichtsverfahren des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet die Observation durchgeführt wurde.

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