TITEL V
NACHWEIS DER URSPRUNGSEIGENSCHAFT
ARTIKEL 16
Artikel 16
Allgemeines
(1) Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft erhalten bei der Einfuhr nach Libanon und Ursprungserzeugnisse Libanons erhalten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die Begünstigungen dieses Abkommens, sofern
- a)eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster in Anhang IV vorgelegt wird oderb)in den in Artikel 21 Absatz 1 genannten Fällen vom Ausführer eine Erklärung mit dem in Anhang V angegebenen Wortlaut auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier abgegeben wird, in dem die Erzeugnisse so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist (im Folgenden „Erklärung auf der Rechnung“ genannt).
(2) Abweichend von Absatz 1 erhalten Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Protokolls in den in Artikel 26 genannten Fällen die Begünstigungen dieses Abkommens, ohne dass einer der in Absatz 1 genannten Nachweise vorgelegt werden muss.
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