vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Anlage 3 Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen EG - Libanon

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2006

Anlage 3

SCHLUSSAKTE

Die Bevollmächtigten

DES KÖNIGREICHS BELGIEN,

DES KÖNIGREICHS DÄNEMARK,

DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DER HELLENISCHEN REPUBLIK,

DES KÖNIGREICHS SPANIEN,

DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK,

IRLANDS,

DER ITALIENISCHEN REPUBLIK,

DES GROSSHERZOGTUMS LUXEMBURG,

DES KÖNIGREICHS DER NIEDERLANDE,

DER REPUBLIK ÖSTERREICH,

DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK,

DER REPUBLIK FINNLAND,

DES KÖNIGREICHS SCHWEDEN,

DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

Vertragsparteien des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Vertrages über die Europäische Union, im Folgenden „Mitgliedstaaten“ genannt, und der

EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT, im Folgenden „Gemeinschaft“ genannt,

einerseits und

die Bevollmächtigten der REPUBLIK LIBANON, im Folgenden „Libanon“ genannt,

andererseits,

die am 17/06/2002 in Luxemburg zur Unterzeichnung des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Libanon andererseits, im Folgenden „Abkommen“ genannt, zusammengetreten sind,

haben bei der Unterzeichnung die folgenden Texte angenommen:

das Abkommen,

seine Anhänge 1 und 2, nämlich:

ANHANG 1

Liste der in den Artikeln 7 und 12 genannten landwirtschaftlichen Erzeugnisse und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse, die unter die HS-Kapitel 25 bis 97 fallen

ANHANG 2

Geistiges und gewerbliches Eigentum gemäß Artikel 38

und die Protokolle 1 bis 5, nämlich:

PROTOKOLL Nr. 1

Regelung für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse nach Artikel 14 Absatz 1 mit Ursprung in Libanon in die Gemeinschaft

PROTOKOLL Nr. 2

Regelung für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse nach Artikel 14 Absatz 2 mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Libanon

PROTOKOLL Nr. 3

über den Handel zwischen Libanon und der Gemeinschaft mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen nach Artikel 14 Absatz 3

 

ANHANG 1

betreffend Vereinbarungen über Einfuhren landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Libanon in die Gemeinschaft

 

ANHANG 2

betreffend Vereinbarungen über Einfuhren landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Libanon

PROTOKOLL Nr. 4

über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

PROTOKOLL Nr. 5

Gegenseitige Amtshilfe der Verwaltungsbehörden im Zollbereich

   

Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und die Bevollmächtigten Libanons haben ferner die folgenden, dieser Schlussakte beigefügten Erklärungen angenommen:

GEMEINSAME ERKLÄRUNGEN

Gemeinsame Erklärung zur Präambel des Abkommens

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 3 des Abkommens

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 14 des Abkommens

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 27 des Abkommens

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 28 des Abkommens

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 35 des Abkommens

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 38 des Abkommens

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 47 des Abkommens

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 60 des Abkommens

Gemeinsame Erklärung zu Arbeitnehmern (Artikel 65 des Abkommens)

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 67 des Abkommens

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 86 des Abkommens

Gemeinsame Erklärung zu Visa

ERKLÄRUNGEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT

Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zur Türkei

Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zu Artikel 35 des Abkommens

GEMEINSAME ERKLÄRUNGEN

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUR PRÄAMBEL DES ABKOMMENS

Die Vertragsparteien erklären, sich der Tatsache bewusst zu sein, dass die Liberalisierung ihres Handels Maßnahmen zur Anpassung und Umstrukturierung der libanesischen Wirtschaft voraussetzt, die Auswirkungen auf die Haushaltsmittel und das Tempo des Wiederaufbaus in Libanon haben könnten.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 3 DES ABKOMMENS

Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Absicht, Anstrengungen zur Erzielung einer gerechten, umfassenden und dauerhaften Friedensregelung für den Nahen Osten zu unterstützen.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 14 DES ABKOMMENS

Die Vertragsparteien kommen überein, Verhandlungen über gegenseitige Zugeständnisse im Handel mit Fisch und Fischereierzeugnisse auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und des beiderseitigen Interesses mit dem Ziel zu führen, spätestens zwei Jahre nach Unterzeichnung dieses Abkommens eine Einigung über Einzelheiten zu erzielen.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 27 DES ABKOMMENS

Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Absicht, die Ausfuhr giftiger Abfälle zu verbieten, und die Europäische Gemeinschaft bekräftigt ihre Absicht, Libanon bei der Suche nach Lösungen für die mit diesen Abfällen zusammenhängenden Probleme zu helfen.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 28 DES ABKOMMENS

Um der Zeit Rechnung zu tragen, die für die Errichtung der Freihandelszonen zwischen Libanon und den anderen Mittelmeerländern erforderlich ist, sagt die Gemeinschaft zu, Anträge auf vorzeitige Anwendung der diagonalen Kumulierung mit diesen Ländern wohlwollend zu prüfen.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 35 DES ABKOMMENS

Die Durchführung der in Artikel 35 Absatz 2 vorgesehenen Zusammenarbeit hängt davon ab, dass ein libanesisches Wettbewerbsgesetz in Kraft tritt und die für seine Anwendung zuständige Behörde ihre Arbeit aufnimmt.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 38 DES ABKOMMENS

Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass das „geistige und gewerbliche Eigentum“ für die Zwecke des Abkommens insbesondere Folgendes umfasst: das Urheberrecht, einschließlich des Urheberrechts an Computerprogrammen einschließlich der verwandten Schutzrechte, die Rechte an Datenbanken, die Rechte an Patenten, die gewerblichen Muster, die geografischen Angaben einschließlich der Ursprungsbezeichnungen, die Marken für Waren und Dienstleistungen, die Topografien integrierter Schaltkreise sowie den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb im Sinne des Artikels 10bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums und den Schutz vertraulicher Informationen über Know–how.

Artikel 38 ist nicht so auszulegen, als verpflichte er eine Vertragspartei, anderen als den in Anhang 2 aufgeführten internationalen Übereinkünften beizutreten.

Die Gemeinschaft unterstützt die Libanesische Republik mit technischer Hilfe in ihren Bemühungen, ihre Verpflichtungen aus Artikel 38 zu erfüllen.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 47 DES ABKOMMENS

Die Vertragsparteien erkennen an, dass der produktive Sektor Libanons modernisiert werden muss, um ihn besser an die Wirklichkeit der Weltwirtschaft und der europäischen Wirtschaft anzupassen. Die Gemeinschaft kann Libanon bei der Durchführung eines Unterstützungsprogramms für die umzustrukturierenden und zu modernisierenden Wirtschaftszweige unterstützen, um die Schwierigkeiten zu bewältigen, die sich aus der Liberalisierung des Handels und insbesondere aus dem Abbau der Zölle ergeben könnten.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 60 DES ABKOMMENS

Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass zu den in Absatz 2 genannten internationalen Normen auch die von der Financial Action Task Force (FATF) festgelegten Normen gehören.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARBEITNEHMERN (ARTIKEL 65 DES ABKOMMENS)

Die Vertragsparteien bestätigen erneut die Bedeutung, die sie der fairen Behandlung ausländischer Arbeitnehmer beimessen, die in ihrem Gebiet rechtmäßig beschäftigt sind. Die Mitgliedstaaten kommen überein, dass jeder von ihnen bereit ist, auf Ersuchen Libanons bilaterale Abkommen über die Arbeits–, Entlohnungs– und Kündigungsbedingungen sowie die Ansprüche auf Sozialleistungen libanesischer Arbeitnehmer auszuhandeln, die in ihrem Gebiet rechtmäßig beschäftigt sind.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 67 DES ABKOMMENS

Die Vertragsparteien erklären, dass dem Schutz, der Erhaltung und der Restaurierung von Stätten und Denkmälern besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird.

Sie kommen überein, in dem Bemühen zusammenzuarbeiten, die Rückgabe des Teils des kulturellen Erbes Libanons zu gewährleisten, der seit 1974 rechtswidrig aus dem Land gebracht wurde.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 86 DES ABKOMMENS

  1. a)Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass für die Zwecke der richtigen Auslegung und der praktischen Anwendung des Abkommens die in Artikel 86 genannten „besonders dringenden Fälle“ die Fälle erheblicher Verletzung des Abkommens durch eine der Vertragsparteien sind. Eine erhebliche Verletzung des Abkommens liegt
  1. in einer nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht zulässigen Ablehnung der Erfüllung des Abkommens,
  2. im Verstoß gegen den in Artikel 2 niedergelegten wesentlichen Bestandteil des Abkommens.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU VISA

Die Vertragsparteien kommen überein zu prüfen, wie die Verfahren für die Erteilung von Visa vereinfacht und beschleunigt werden können, insbesondere für Personen, die bona fide aktiv an der Umsetzung des Abkommens beteiligt sind, u.a. für Geschäftsleute, Investoren, Akademiker, Praktikanten und Regierungsbeamte; berücksichtigt werden auch Ehegatten und minderjährige Kinder von Personen, die im Gebiet der anderen Vertragspartei einen rechtmäßigen Wohnsitz haben.

ERKLÄRUNGEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT

ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT ZUR TÜRKEI

Die Gemeinschaft erinnert daran, dass die Türkei im Rahmen der zwischen der Gemeinschaft und der Türkei bestehenden Zollunion verpflichtet ist, sich im Verhältnis zu Drittstaaten an den Gemeinsamen Zolltarif und schrittweise auch an die Präferenzzollregelung der Gemeinschaft anzupassen, zu diesem Zweck die erforderlichen Maßnahmen zu treffen und mit den betreffenden Staaten Abkommen auf einer für beide Seiten vorteilhaften Grundlage auszuhandeln. Die Gemeinschaft fordert Libanon daher auf, so bald wie möglich in Verhandlungen mit der Türkei einzutreten.

ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT

ZU ARTIKEL 35 DES ABKOMMENS

Die Europäische Gemeinschaft erklärt, dass sie im Rahmen der Auslegung von Artikel 35 Absatz 1 Verhaltensweisen, die im Widerspruch zu diesem Artikel stehen, nach den Kriterien beurteilt, die sich aus den Artikeln 81 und 82 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft einschließlich des abgeleiteten Rechts ergeben.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)