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ARTIKEL 84 Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen EG - Libanon

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2006

ARTIKEL 84

In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen und unbeschadet der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen

  1. a)dürfen die von Libanon gegenüber der Gemeinschaft angewandten Regelungen keine Diskriminierung zwischen den Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörigen oder deren Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen bewirken;b)dürfen die von der Gemeinschaft gegenüber Libanon angewandten Regelungen keine Diskriminierung zwischen den Staatsangehörigen oder Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen Libanons bewirken.

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