ARTIKEL 84
In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen und unbeschadet der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen
- a)dürfen die von Libanon gegenüber der Gemeinschaft angewandten Regelungen keine Diskriminierung zwischen den Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörigen oder deren Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen bewirken;b)dürfen die von der Gemeinschaft gegenüber Libanon angewandten Regelungen keine Diskriminierung zwischen den Staatsangehörigen oder Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen Libanons bewirken.
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