KAPITEL 1
GEWERBLICHE WAREN
ARTIKEL 7
Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft und Libanons, die unter die Kapitel 25 bis 97 der Kombinierten Nomenklatur und des libanesischen Zolltarifs fallen, mit Ausnahme der in Anhang 1 aufgeführten Waren.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)