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Artikel 44 Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen EG - Libanon

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2006

ARTIKEL 44

Artikel 44

Zusammenarbeit in Wissenschaft, Technik und Technologie

Ziel der Zusammenarbeit ist es,

  1. a)den Aufbau ständiger Verbindungen zwischen den Wissenschaftlern der Vertragsparteien zu fördern, insbesondere durch
  1. Zugang Libanons zu den Gemeinschaftsprogrammen für Forschung und technologische Entwicklung nach Maßgabe der Bestimmungen der Gemeinschaft über die Beteiligung von Drittstaaten an diesen Programmen,
  2. Beteiligung Libanons an Netzen für dezentrale Zusammenarbeit, – Förderung von Synergieeffekten zwischen Ausbildung und Forschung;

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