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Artikel 43 Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen EG - Libanon

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2006

ARTIKEL 43

Artikel 43

Bildung und Ausbildung

Mit der Zusammenarbeit wird angestrebt,

  1. a)die Mittel festzulegen, mit denen die Lage im Bereich Bildung und Ausbildung, insbesondere bei der Berufsausbildung, spürbar verbessert werden kann;b)zur Annäherung der Kulturen den Aufbau enger Verbindungen zwischen auf gemeinsame Maßnahmen spezialisierten Stellen und den Austausch von Erfahrungen und Know-how zu fördern, vor allem den Jugendaustausch und den Austausch zwischen Universitäten und sonstigen Bildungseinrichtungen;c)den Zugang insbesondere der weiblichen Bevölkerung zu Bildung, einschließlich gewerblichtechnischer Bildung und Hochschulbildung, und zur Berufsausbildung zu erleichtern.

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