ARTIKEL 43
Artikel 43
Bildung und Ausbildung
Mit der Zusammenarbeit wird angestrebt,
- a)die Mittel festzulegen, mit denen die Lage im Bereich Bildung und Ausbildung, insbesondere bei der Berufsausbildung, spürbar verbessert werden kann;b)zur Annäherung der Kulturen den Aufbau enger Verbindungen zwischen auf gemeinsame Maßnahmen spezialisierten Stellen und den Austausch von Erfahrungen und Know-how zu fördern, vor allem den Jugendaustausch und den Austausch zwischen Universitäten und sonstigen Bildungseinrichtungen;c)den Zugang insbesondere der weiblichen Bevölkerung zu Bildung, einschließlich gewerblichtechnischer Bildung und Hochschulbildung, und zur Berufsausbildung zu erleichtern.
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