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ARTIKEL 35 Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen EG - Libanon

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2006

KAPITEL 2

WETTBEWERB UND SONSTIGE WIRTSCHAFTLICHE FRAGEN

ARTIKEL 35

(1) Soweit sie geeignet sind, den Handel zwischen der Gemeinschaft und Libanon zu beeinträchtigen, sind mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Abkommens unvereinbar

  1. a)Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, wie in den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien festgelegt;b)die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung im Gebiet der Gemeinschaft oder Libanons oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen, wie in den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien festgelegt;

(2) Die Vertragsparteien sorgen für den Vollzug ihres Wettbewerbsrechts und führen unter Berücksichtigung der Beschränkungen zur Wahrung der Vertraulichkeit einen Informationsaustausch durch. Die für die Zusammenarbeit bei der Durchführung des Absatzes 1 erforderlichen Vorschriften werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens vom Assoziationsausschuss erlassen.

(3) Wenn die Gemeinschaft oder Libanon zu der Auffassung gelangt, dass eine bestimmte Verhaltensweise mit Absatz 1 unvereinbar ist, und wenn den Interessen der anderen Vertragspartei durch diese Verhaltensweise ein erheblicher Schaden verursacht wird oder droht, kann die betroffene Vertragspartei nach Konsultationen im Assoziationsausschuss oder 30 Arbeitstage nach dem Ersuchen um derartige Konsultationen geeignete Maßnahmen treffen.

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