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ARTIKEL 34 Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen EG - Libanon

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2006

ARTIKEL 34

Bei bereits eingetretenen oder bei drohenden ernsten Zahlungsbilanzschwierigkeiten eines oder mehrerer Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Libanons kann die Gemeinschaft bzw. Libanon unter den Voraussetzungen des GATT und der Artikel VIII und XIV des Übereinkommens über den Internationalen Währungsfonds Beschränkungen der laufenden Zahlungen einführen, sofern diese Maßnahmen unbedingt erforderlich sind. Die Gemeinschaft bzw. Libanon unterrichtet unverzüglich die andere Vertragspartei und legt so bald wie möglich einen Zeitplan für die Aufhebung dieser Maßnahmen vor.

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