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ARTIKEL 18 Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen EG - Libanon

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2006

KAPITEL 3

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

ARTIKEL 18

(1) Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, werden im Handel zwischen der Gemeinschaft und Libanon weder neue Einfuhr- oder Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung eingeführt noch die bereits angewandten erhöht.

(2) Im Handel zwischen der Gemeinschaft und Libanon werden keine neuen mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung eingeführt.

(3) Die bestehenden mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen und die Maßnahmen gleicher Wirkung im Handel zwischen Libanon und der Gemeinschaft werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.

(4) Die Gemeinschaft und Libanon wenden bei der Ausfuhr in die andere Vertragspartei weder Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung noch mengenmäßige Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung an.

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