ARTIKEL 14
(1) Für die in Protokoll 1 aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in Libanon gelten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die Regelungen dieses Protokolls.
(2) Für die in Protokoll 2 aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft gelten bei der Einfuhr nach Libanon die Regelungen dieses Protokolls.
(3) Für den Handel mit den unter dieses Kapitel fallenden landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen gelten die Regelungen des Protokolls 3.
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