vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 8 – Technische Unterstützung Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.2.2006

Artikel 8 – Technische Unterstützung

Die Vertragsparteien kommen überein, die Bereitstellung technischer Unterstützung für Vertragsparteien – insbesondere für die Vertragsparteien, die Entwicklungs- oder Schwellenländer sind – entweder bilateral oder durch die zuständigen internationalen Organisationen zu fördern, um die Umsetzung dieses Vertrags zu erleichtern.

Schlagworte

Entwicklungsland

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2018

Gesetzesnummer

20004820

Dokumentnummer

NOR40079755

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte