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Artikel 33 – Erlöschen Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.2.2006

Artikel 33 – Erlöschen

  1. 33.1Dieser Vertrag erlischt automatisch, wenn die Anzahl der Mitglieder, die Vertragsparteien sind, aufgrund von Rücktritt unter vierzig fällt, sofern die übrigen Vertragsparteien nicht instimmig etwas anderes beschließen.33.2Der Verwahrer unterrichtet alle übrigen Vertragsparteien darüber, dass die Zahl der Vertragsparteien auf vierzig gefallen ist.33.3Im Falle des Erlöschens entscheidet die vom Lenkungsorgan zu beschließende Finanzordnung über die Vermögensverwendung.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2018

Gesetzesnummer

20004820

Dokumentnummer

NOR40079780

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