Artikel 32 – Rücktritt
- 32.1Jede Vertragspartei kann jederzeit nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem dieser Vertrag für sie in Kraft getreten ist, durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Mitteilung von diesem Vertrag zurücktreten. Der Verwahrer unterrichtet alle Vertragsparteien unverzüglich über diesen Rücktritt.32.2Der Rücktritt wird nach Ablauf eines Jahres nach Eingang der Mitteilung wirksam.
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2018
Gesetzesnummer
20004820
Dokumentnummer
NOR40079779
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