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Artikel 32 – Rücktritt Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.2.2006

Artikel 32 – Rücktritt

  1. 32.1Jede Vertragspartei kann jederzeit nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem dieser Vertrag für sie in Kraft getreten ist, durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Mitteilung von diesem Vertrag zurücktreten. Der Verwahrer unterrichtet alle Vertragsparteien unverzüglich über diesen Rücktritt.32.2Der Rücktritt wird nach Ablauf eines Jahres nach Eingang der Mitteilung wirksam.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2018

Gesetzesnummer

20004820

Dokumentnummer

NOR40079779

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